Lärmemission (2000/14/EG)

Das Ziel der CE-Kennzeichnungsrichtlinie für die Geräuschemissionen in der Umgebung, die von im Freien verwendeter Ausrüstung erzeugt werden (2000/14/EG), besteht darin, sicherzustellen, dass viele Geräte, die hauptsächlich für den Einsatz im Freien konzipiert sind, durch Geräuschmessungen gemäß den Lärmstandards innerhalb der Grenzwerte bleiben, um den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. Quellen und Stromgeneratoren, Rasenmäher, Kompressoren, Forst- und Baumaschinen sind Beispiele für Produkte, die von dieser Richtlinie erfasst werden.

Die grundlegende Anforderung der Richtlinie besteht darin, dass der Geräuschpegel der Produkte gemessen und in Form eines Etiketts gemäß den Vorgaben der Richtlinie aufgebracht werden muss. Der gekennzeichnete Geräuschwert sollte als „Garantierter Schallleistungspegel“ angegeben sein. Es ist erforderlich, dass keines der überproduzierten Produkte diesen Wert überschreitet.

Zusätzlich zur Kennzeichnung mit dem garantierten Schallleistungspegel müssen gemäß der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Geräuschemissionen in der Umgebung, die von im Freien verwendeter Ausrüstung erzeugt werden, alle betroffenen Produkte über eine technische Dokumentation verfügen, die zeigt, dass sie gemäß den in den Standards festgelegten Verfahren gemessen wurden. Es muss auch eine Konformitätserklärung gemäß den verfolgten Verfahren und den Geräuschwerten vorliegen, sowie das CE-Logo auf dem Produkt angebracht sein.

 

 

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